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Sozialversicherung & Entgelt: Dein Lohn und deine Absicherung
1. Von Brutto zu Netto: Was von deinem Lohn abgeht
Dein vereinbarter Lohn ist das Bruttoarbeitsentgelt. Was auf deinem Konto ankommt, ist das Nettoarbeitsentgelt. Dazwischen liegen die gesetzlichen Abzüge.
- Steuern: Die Lohnsteuer ist eine persönliche Schuld des Arbeitnehmers und wird von ihm allein getragen. Da die Ausbildungsvergütung oft unter dem Steuergrundfreibetrag liegt, müssen Azubis häufig keine Lohnsteuer zahlen.
- Sozialversicherungsbeiträge: Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden in der Regel paritätisch (je zur Hälfte) von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezahlt. Bemessungsgrundlage ist immer das monatliche Bruttoentgelt.
2. Das soziale Netz: Die fünf Säulen der Sozialversicherung
Die Sozialversicherung ist ein Pflichtsystem, das die größten Lebensrisiken absichert. Die Regelungen dazu finden sich im Sozialgesetzbuch (SGB).
- Krankenversicherung: Übernimmt die Kosten bei Krankheit, z.B. für eine Krankenhausbehandlung. Jede versicherungspflichtige Person darf ihre Krankenkasse frei wählen. Ehepartner und Kinder können oft beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert werden.
- Pflegeversicherung: Ist ein obligatorischer Teil der Sozialversicherung und leistet bei Pflegebedürftigkeit, z.B. durch monatliches Pflegegeld.
- Rentenversicherung: Ist für die Auszahlung der gesetzlichen Altersrente zuständig. Die Rentenhöhe hängt entscheidend von der Dauer und Höhe der eingezahlten Beiträge ab.
- Arbeitslosenversicherung: Ist ebenfalls ein zentraler Bestandteil des Sozialversicherungssystems.
- Unfallversicherung: Leistet bei Unfällen am Arbeitsplatz. Besonderheit: Die Beiträge zur Unfallversicherung werden allein vom Arbeitgeber getragen. Sie ist ebenfalls ein obligatorischer Teil des Systems.
3. Leistungen im Detail: Krankheit und Arbeitslosigkeit
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Eine der wichtigsten gesetzlich verpflichtenden Arbeitgeberleistungen ist die Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall für eine Dauer von bis zu sechs Wochen. Diese Pflicht endet mit dem Ende des Arbeitsvertrages.
- Arbeitslosengeld I (ALG I): Wenn ein Azubi nach der Ausbildung arbeitslos wird, bemisst sich sein Anspruch am zuletzt bezogenen Ausbildungsentgelt. Während des Bezugs von ALG I übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge.
Für die Anmeldung bei der Sozialversicherung muss dem neuen Arbeitgeber die persönliche Versicherungsnummer mitgeteilt werden.
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